Allgemeine Geschäftsbedingungen


Bolichwerke GmbH
Bahnhofstr. 14 – 16
76684 Östringen-Odenheim

 

Geltungs- und Anwendungsbereich

  1. Nachfolgende AGB's finden auf alle Geschäftsbeziehungen der Bolichwerke GmbH, d. h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB's dann als vereinbart, auch wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf diese hingewiesen wurde.
  2. Abweichungen von diesen AGB's werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der Bolichwerke GmbH und dem Besteller geworden sind.
  3. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

Leistungsumfang und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben, das gilt auch für Bestellungen an unsere Handelsvertreter. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung.
  2. Alle technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Dies gilt auch für alle Daten in unseren Verkaufsunterlagen. Änderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach Absenden der Auftragsbestätigung vor, soweit dadurch nicht Preis, Funktion oder Lieferzeit beeinträchtigt werden.
  3. Die Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und sonstigen Verkaufsunterlagen gelten für anschlussfertig verdrahtete Leuchten, für Betriebsspannungen 230V, 50Hz. Leuchten für andere Spannungen bitten wir gesondert anzufragen.

 

Lieferfristen

  1. Der Liefertermin der Auftragsbestätigung ist unverbindlich, sofern schriftlich nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung beziehungsweise nach vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher oder unabwendbarer Ereignisse jedweder Art, insbesondere bei Streiks, auch illegalen Streiks, Aussperrung, bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie auch allen sonstigen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, auch wenn dieses erst während eines bereits vorliegenden Verzuges eintritt.
  3. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges wird der Besteller eine angemessene Nachfrist gewähren, bevor er Rechte aus dem Verzug geltend macht. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, kann der Besteller je vollendetem Monat weiteren Verzuges einen Schadenersatzes in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, für die gesamte Verzugsdauer, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes geltend machen. Weitergehende Ansprüche, auch wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.
  4. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne § 376 HGB, wird der Besteller bei Lieferverzug eine Nachfrist gewähren. Erst wenn die Nachfrist nicht eingehalten ist, kann der Besteller schriftlich vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

 

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat, das gilt auch für Teillieferungen. Das Transportrisiko ist von uns nicht abgesichert. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers. Paletten und Kartons werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

 

Sonderherstellung

Bei Lieferung nach Muster oder Zeichnung, bzw. bei Sonderfertigung gemäß Kundenwunsch ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.

 

Rücksendungen

Rücksendungen können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung und nur frachtfrei vorgenommen werden. Alle Kosten für Liefern, Zurücknehmen, Instandsetzen und Neuverpacken werden an der Gutschrift gekürzt.

 

Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
  3. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung Veränderungen ein oder werden uns solche bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit in Zweifel stellen, so sind wir berechtigt, angemessene Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen; kommt der Besteller unserem Verlangen nach Sicherheiten nicht fristgerecht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Bei Scheck- und Wechselzahlungen gehen die Bank-, Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Bestellers.
  5. Ist der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, der Grund für die Geltendmachung eines solchen Rechtes ist in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis begründet (z.B. Mängelgewährleistung) oder die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt.
  7. Schließt der Besteller Verträge ab, die den Untergang unseres, auch verlängerten, Eigentumsvorbehalt zur Folge haben, so ist er verpflichtet, uns dieses schriftlich mitzuteilen und die erhaltenen Beträge unverzüglich zum Ausgleich unserer Forderungen an uns abzuführen.

 

Wir fertigen alle Leuchten auftragsbezogen. Nach Bestellung kein Storno oder Rückgabe möglich.

 

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen vor.

Der Besteller tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer, aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit Abschluss des Vertrages zwischen uns und dem Besteller, an uns in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware (zuzüglich Umsatzsteuer) zur Sicherheit ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Besteller ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug uns gegenüber ist. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zurückzunehmen, ohne dass darin eine Rücktrittserklärung liegt.

Wird die Ware gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.

Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaues unter, tritt der Besteller die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung mit Abschluss des Vertrages zwischen uns und dem Besteller an uns ab.

Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersichert sind.

 

Haftung und Mängel

  1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir, indem wir die Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteiles bzw. durch Ersatzlieferung. Das Recht des Bestellers, aus diesen Gründen vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Kaufpreisforderung zu verlangen, steht diesem nur zu, wenn wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage sind oder wenn sich die Mängelbeseitigung über die gesetzte Frist hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben. Weitergehende Ansprüche für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Etwa ersetzte Teile oder Waren sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
  3. Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass uns der Besteller erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich mitteilt. Später auftretende Mängel sind in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist gerechnet ab Entdeckung, bekannt zugeben.
  4. Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware sachgemäß behandelt, fachgemäß montiert und in Betrieb genommen worden ist; dies ist uns im Falle eines Gewährleistungsschadens auf Verlangen nachzuweisen. Bei unsachgemäßer Instandsetzung sind wir von jeglicher Mängelhaftung befreit.
  5. Die Gewährleistungspflicht beträgt – bei normalem Betrieb – 24 Monate ab Gefahrübergang. Für Nachbesserung bzw. Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
  6. Bei nachträglicher Änderung der Leuchten oder ihrer inneren Schaltungen oder Geräteausrüstungen sind wir von jeglicher Haftung entsprechend dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.6.68 entbunden.

 

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, insbesondere für Kaufpreisansprüche, ist – ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes – das Amtsgericht in Bruchsal. Diese Gerichtsstandvereinbarung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Bruchsal gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Dies gilt auch für Ansprüche, die im Mahnverfahren verfolgt werden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

Sonstige vertragliche und gesetzliche Ansprüche

Die Haftung für leicht fahrlässiges und grob fahrlässiges Verhalten unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit im übrigen vertragliche Ansprüche ausgeschlossen sind, gilt dies auch für gesetzliche Ansprüche jedweder Art.

Vertragliche Ansprüche und deliktische Ansprüche verjähren in sechs Monaten, gerechnet ab Entdeckung des jeweiligen Mangels, soweit die Ansprüche aus einem Fehler oder Mangel unserer Lieferungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, beruhen; die Verjährungsfrist beträgt jedoch längstens 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Im übrigen gilt – auch für Exportverträge – deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand 28. Februar 2022